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# § 3 HSPV (Brandenburg) — Regelstudienzeit

Hochschulprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Studiengang ist die jeweilige Regelstudienzeit nach Maßgabe des Brandenburgischen Hochschulgesetzes festzusetzen.

(2) Die Regelstudienzeit umfasst die einzelnen Studienabschnitte, in den Studiengang integrierte berufspraktische Tätigkeiten und praktische Studiensemester sowie die Prüfungszeiten unter Einschluss der Abschlussarbeit.

(3) Die strukturelle und inhaltliche Gliederung des Studiengangs muss die Studierbarkeit des Lehrangebots einschließlich der praktischen Studienabschnitte sowie den Abschluss aller Module innerhalb der Regelstudienzeit gewährleisten. Die Studiengänge sollen so gestaltet werden, dass sie Zeiträume für Studienaufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis bieten (Mobilitätsfenster), ohne dass sich dadurch die erforderliche Studiendauer verlängert. Die Module innerhalb von Studiengängen sollen nicht übermäßig verknüpft werden.

(4) Die Zahl der Lehrveranstaltungswochen pro Semester soll in der Regel 15 Wochen nicht unterschreiten. Sie darf pro Studienjahr im Durchschnitt 30 Wochen nicht unterschreiten. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zur Bewältigung von Notlagen, in denen eine reguläre Aufgabenwahrnehmung durch die Hochschulen nicht möglich ist, und ihren Folgen zulassen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 HSPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/3

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