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§ 9 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren

HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 09.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Leistungsbezüge aus Anlass einer besonderen Leistung (§ 5) können auch auf Antrag der Professorin oder des Professors vergeben werden. Der Antrag ist an die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule zu richten.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist der Professorin oder dem Professor schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Sofern Leistungsbezüge auf Antrag gewährt werden sollen, ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.

(3) Für unbefristete Leistungsbezüge ist im Falle der Bewilligung auch über ihre Teilnahme an linearen Besoldungsanpassungen zu entscheiden.

3. Abschnitt

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Die Justizministerin

des Landes Nordrhein-Westfalen