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§ 9 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren

HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 09.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsbezüge aus Anlass einer besonderen Leistung (§ 5) können auch auf Antrag der Professorin oder des Professors vergeben werden. Der Antrag ist an die Direktorin oder den Direktor der Hochschule zu richten.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist der Professorin oder dem Professor schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Sofern Leistungsbezüge auf Antrag gewährt werden sollen, ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.

(3) Für unbefristete Leistungsbezüge ist im Falle der Bewilligung auch über ihre Teilnahme an linearen Besoldungsanpassungen zu entscheiden.