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§ 7 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Ruhegehaltfähigkeit

HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 09.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des Justizministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden.

2. Abschnitt