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# § 4 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Bleibe-Leistungsbezüge

HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 09.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bleibe-Leistungsbezüge können nur gewährt werden, wenn der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers nachgewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge sind innerhalb des in § 6 Abs. 2 bestimmten Rahmens nur dann in dem erforderlichen Maße anzubieten, wenn der Verbleib an der Fachhochschule unerlässlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn das Aufgabengebiet eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zulässt oder keine Aussicht besteht, geeignete Nachfolger spätestens drei Monate nach dem voraussichtlichen Ausscheiden zu finden.

(2) Bleibe-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren.

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Zitiervorschlag: § 4 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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