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# § 3 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Berufungs-Leistungsbezüge

HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 09.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung werden nur gewährt, wenn die Bewerberin/der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.

(2) Bei der Entscheidung über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der Justiz sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und/oder Fortbildung zu berücksichtigen. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können in der Fachhochschulordnung weitere Kriterien insbesondere mit Blick auf die Bedeutung des Fachbereichs aufgestellt werden.

(3) Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie eine auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die Ausgestaltung des bisherigen Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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