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# § 2 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 09.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren gewinnen und halten zu können. Sie dienen der Sicherung besonders qualifizierter Lehrkräfte, auf die die Fachhochschule sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist, und sollen besondere Leistungen in Lehre und Forschung honorieren.

(2) Leistungsbezüge können vergeben werden aus Anlass

a) der Berufung (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes),

b) des Verbleibs (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes),

c) einer besonderen Leistung (§ 35 des Landesbesoldungsgesetzes).

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Zitiervorschlag: § 2 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSJustiz-LeistBVO/2?asof=2026-08-26

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