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§ 5 HSFLeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Leistungsbezüge

Finanzhochschul-Leistungsbezügeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für besondere Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies nicht durch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung ausgeglichen worden ist. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat.

(2) Als besondere Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes können insbesondere anerkannt werden:

a) über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete Lehrtätigkeiten

b) Lehrbereichsleitung, Lehrplanarbeit, Klausurerstellung

c) Ergebnisse der Lehrevaluation

d) besonderes Engagement bei der Entwicklung und Durchführung von Fortbildungsangeboten

e) Einführung neuer Lehr- und Lernmethoden

f) Publikationen

g) Gutachter- und Vortragstätigkeiten

h) Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten und wissenschaftlichen Arbeitsgruppen.

(3) Die besonderen Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet gewährt werden. Eine Einmalzahlung ist insbesondere angezeigt, wenn die besondere Leistung erst im Laufe bzw. nach Abschluss einer Maßnahme in vollem Umfang als solche bewertet werden kann.