Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen nach Maßgabe des § 33 des Landesbesoldungsgesetzes an die Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen.