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# § 14 HSDAVO (Sachsen) — Präsenzpflicht

Hochschuldienstaufgabenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Professorin oder ein Professor, die oder der während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, zur Abnahme von Prüfungen oder zur Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen, an zwei oder mehr aufeinander folgenden Arbeitstagen von der Hochschule abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans einzuholen. Will die Professorin oder der Professor an einem Arbeitstag, für welchen sie oder er eine Lehrveranstaltung abzuhalten hat, abwesend sein, hat sie oder er für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans einzuholen. Als zwei aufeinander folgende Arbeitstage gelten auch ein Freitag und der darauf folgende Montag sowie Arbeitstage, die durch einen oder mehrere gesetzliche Feiertage voneinander getrennt sind.

(2) Während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen sowie Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen, haben Professorinnen und Professoren einmal wöchentlich Sprechzeiten an der Hochschule zur Betreuung der Studentinnen und Studenten anzubieten.

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Zitiervorschlag: § 14 HSDAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/14

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