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§ 12 HSDAVO (Sachsen) — Sicherstellung der Abnahme von Prüfungen

Hochschuldienstaufgabenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sollen in den von den Hochschulen und Staatlichen Prüfungsämtern festgelegten Prüfungszeiträumen abgenommen werden.