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# § 10 HSDAVO (Sachsen) — Abweichender Lehrbedarf

Hochschuldienstaufgabenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Umfang der Lehrverpflichtung nach § 4 kann unterschritten werden, wenn dies der Lehrbedarf im jeweiligen Fach zulässt. Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der die Lehrverpflichtung nach § 4 an der eigenen Hochschule nach der Feststellung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans nach § 69 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes nicht erfüllt, kann zur Lehre auch an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung verpflichtet werden. Die Entscheidungen hierüber treffen die Hochschulen einvernehmlich. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

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Zitiervorschlag: § 10 HSDAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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