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# § 4 HSBdVVO (Nordrhein-Westfalen) — Verlängerung der zulässigen Befristungsdauerfür Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnenund Akademische Oberräte an Kunsthochschulen

Hochschul-Befristungsdauer-Verlängerungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 37 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 37 Absatz 7a des Kunsthochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 37 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 37 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 HSBdVVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSBdVVO/4

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