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# Anlage HRegGebV — (zu § 1)

Handelsregistergebührenverordnung  
Stand: 01.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1732 – 1736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gebührenverzeichnis Teil 1Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A, das Gesellschafts- register und das Partnerschaftsregister

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebührenbetrag
Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
Abschnitt 1 Ersteintragung
	Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –	
1100	–eines Einzelkaufmanns	105,00 €
1101	–einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern	150,00 €
1102	–einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um	60,00 €
	Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG	
1103	–eines Einzelkaufmanns	225,00 €
1104	–einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern	270,00 €
1105	–einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um	105,00 €
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung
1200	Eintragung einer Zweigniederlassung	60,00 €
Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes
Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.
	Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei	
1300	–einem Einzelkaufmann	90,00 €
1301	–einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern	120,00 €
	–einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:	
1302	–– Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um	60,00 €
1303	–– Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um	15,00 €
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
	Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG	
1400	–in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers	270,00 €
1401	–in das Register des übernehmenden Rechtsträgers	270,00 €
	Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.	
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
	Eintragung einer Tatsache bei	
1500	–einem Einzelkaufmann	60,00 €
1501	–einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern	90,00 €
1502	–einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern	105,00 €
1503	Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils	45,00 €
	Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.	
1504	Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen	45,00 €
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Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebührenbetrag
Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.
Abschnitt 1 Ersteintragung
2100	Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –	225,00 €
2101	Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt	360,00 €
2102	Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –	450,00 €
2103	Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt	540,00 €
	Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG	
2104	–einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung	390,00 €
2105	–einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien	990,00 €
2106	–eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit	690,00 €
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung
2200	Eintragung einer Zweigniederlassung	180,00 €
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes
2300	Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist	210,00 €
	Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.	
Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung
	Eintragung	
2400	–der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung	405,00 €
2401	–der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG	315,00 €
	Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG	
2402	–in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers	360,00 €
2403	–in das Register des übernehmenden Rechtsträgers	360,00 €
	Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.	
2404	Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft	315,00 €
2405	Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG)	315,00 €
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
2500	Eintragung einer Tatsache	105,00 €
2501	Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils	60,00 €
	Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.	
2502	Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen	45,00 €
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Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebührenbetrag
Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
Abschnitt 1 Ersteintragung
	Eintragung	
3100	–außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG	315,00 €
3101	–aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG	540,00 €
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung
3200	Eintragung einer Zweigniederlassung	90,00 €
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes
3300	Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist	315,00 €
	Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.	
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
	Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG	
3400	–in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers	450,00 €
3401	–in das Register des übernehmenden Rechtsträgers	450,00 €
	Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.	
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
3500	Eintragung einer Tatsache	165,00 €
3501	Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils	90,00 €
	Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.	
3502	Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen	45,00 €
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Teil 4 Prokuren

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebührenbetrag
4000	Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura	60,00 €
4001	Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils	45,00 €
	Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln.	
4002	Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:Die Gebühr 4000 beträgt	45,00 €
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Teil 5 Weitere Geschäfte

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebührenbetrag
Vorbemerkung 5: Die Gebühren 5002 bis 5006 entstehen mit der Entgegennahme der genannten Unterlagen, ohne dass es auf deren Aufnahme in das Register ankommt. Mit den Gebühren wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Unterlagen abgegolten. Werden bereits eingereichte Unterlagen in ergänzter oder geänderter Fassung erneut eingereicht, entstehen für die Entgegennahme keine gesonderten Gebühren.
	Entgegennahme	
5000	(weggefallen)	
5001	(weggefallen)	
5002	–der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG)	45,00 €
5003	–der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)	60,00 €
5004	–der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG)	60,00 €
5005	–des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG)	75,00 €
5006	–von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG	75,00 €
5007	Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.	2,00 € – mindestens 25,00 €
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Teil 6 Bereitstellung zum Abruf

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebührenbetrag
6000	Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden.	1/3 der für die Eintragung oderEntgegennahme bestimmten Gebühr
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Zitiervorschlag: Anlage HRegGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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