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§ 8 HPV (Brandenburg) — Investitionsplan

Haushalts- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Wirtschaftsplan ist eine Aufstellung der geplanten Investitionen der einzelnen Posten des Anlagevermögens beizufügen, die innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung – einschließlich des Planjahres – mit den im Finanzplan aufgeführten Beträgen verbunden sind. Die geplante Finanzierung und die finanziellen Auswirkungen auf die Folgejahre sind darzustellen. Der Investitionsplan ist in Jahre zu unterteilen.