nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 HPV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Haushalts- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verbände, die bisher keine Übersicht über den Mittelzu- und -abfluss erstellt haben, haben einen Finanzplan gemäß § 6 und einen Investitionsplan gemäß § 8 erstmalig zum 1. Januar 2025 aufzustellen.

(2) Wird ein Finanzplan erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2025 erstellt, ist die Finanzrechnung gemäß § 11 erstmalig mit dem Jahresabschluss 2025 zu erstellen. Wurde bisher kein Anlagenspiegel erstellt, ist dieser erstmalig mit dem Jahresabschluss 2025 zu erstellen.

---

Zitiervorschlag: § 15 HPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HPV/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
