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# § 12 HPV (Brandenburg) — Anlagenspiegel

Haushalts- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In einem Anlagenspiegel ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen. In dem Anlagenspiegel sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zum Abschlussstichtag des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen, die Zu- und Abschreibungen des Wirtschaftsjahres sowie die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte am Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres darzustellen. Der Anlagenspiegel ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen und dem Jahresabschluss beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 12 HPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HPV/12

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