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§ 12 HPV (Brandenburg) — Anlagenspiegel

Haushalts- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In einem Anlagenspiegel ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen. In dem Anlagenspiegel sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zum Abschlussstichtag des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen, die Zu- und Abschreibungen des Wirtschaftsjahres sowie die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte am Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres darzustellen. Der Anlagenspiegel ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen und dem Jahresabschluss beizufügen.