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§ 11 HPV (Brandenburg) — Finanzrechnung

Haushalts- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Finanzrechnung sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzu- und -abfluss aus laufender Geschäfts-, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berührten. Die Finanzrechnung ist entsprechend dem Finanzplan zu gliedern. Die Finanzrechnung ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen und dem Jahresabschluss beizufügen.