# Anlage 7 HOAI 2013 — (zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2329)

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

- 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  - a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

  - b) Ortsbesichtigungen

  - c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

  - d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

  - e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

  - f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

- 2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

  - a) Bestandsaufnahme:Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

  - b) Bestandsbewertung:

    - aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    - bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

    - cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

- 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  - a) Konfliktanalyse

  - b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

  - c) Konfliktminderung

  - d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

  - e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

  - f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  - g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

  - h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

  - i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

  - j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

  - k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

  - l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

- 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Zitiervorschlag: Anlage 7 HOAI 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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