nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 4 HOAI 2013 — (zu § 23 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2326)

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

- 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  - a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

  - b) Ortsbesichtigungen

  - c) Abgrenzen des Planungsgebiets

  - d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

  - e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

  - f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

- 2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  - a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

  - b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

  - c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

  - d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

  - e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

  - f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

- 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  - a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge

  - b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

  - c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne

  - d) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen

  - e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände

  - f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

  - g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

- 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

---

Zitiervorschlag: Anlage 4 HOAI 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/anlage-4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
