# Anlage 1 HOAI 2013 — (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323)

- 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

- 1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

  - (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

    - 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

    - 2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

    - 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

    - 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

  - (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    - – Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

    - – Ortsbesichtigungen,

    - – Abgrenzen der Untersuchungsräume,

    - – Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

    - – Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

    - – Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

    - – Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

  - Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

    - – Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

    - – Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

    - – Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

    - – Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

    - – Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

    - – Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

    - – Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

    - – Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

  - Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    - – Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

    - – Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

    - – Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

    - – Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

    - – Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

    - – Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

    - – Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

    - – Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

    - – Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

    - – Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

    - – Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

  - Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

  - (3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

- 1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

  - (1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

```
Fläche in Hektar	Honorarzone I geringe Anforderungen	Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen	Honorarzone III hohe Anforderungen
von	bis	von	bis	von	bis
Euro	Euro	Euro
50	10 176	12 862	12 862	15 406	15 406	18 091
100	14 972	18 923	18 923	22 666	22 666	26 617
150	18 942	23 940	23 940	28 676	28 676	33 674
200	22 454	28 380	28 380	33 994	33 994	39 919
300	28 644	36 203	36 203	43 364	43 364	50 923
400	34 117	43 120	43 120	51 649	51 649	60 653
500	39 110	49 431	49 431	59 209	59 209	69 530
750	50 211	63 461	63 461	76 014	76 014	89 264
1 000	60 004	75 838	75 838	90 839	90 839	106 674
1 500	77 182	97 550	97 550	116 846	116 846	137 213
2 000	92 278	116 629	116 629	139 698	139 698	164 049
2 500	105 963	133 925	133 925	160 416	160 416	188 378
3 000	118 598	149 895	149 895	179 544	179 544	210 841
4 000	141 533	178 883	178 883	214 266	214 266	251 615
5 000	162 148	204 937	204 937	245 474	245 474	288 263
6 000	182 186	230 263	230 263	275 810	275 810	323 887
7 000	201 072	254 133	254 133	304 401	304 401	357 461
8 000	218 466	276 117	276 117	330 734	330 734	388 384
9 000	234 394	296 247	296 247	354 846	354 846	416 700
10 000	249 492	315 330	315 330	377 704	377 704	443 542
```

  - (2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

  - (3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

    - 1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),

    - 2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

    - 3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

  - (4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

    - 1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

    - 2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

    - 3. Landschaftsbild und -struktur,

    - 4. Nutzungsansprüche,

    - 5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

    - 6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

  - (5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

    - 1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

    - 2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

    - 3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

  - (6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

    - 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

    - 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

  - (7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

- 1.2 Bauphysik

- 1.2.1 Anwendungsbereich

  - (1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:

    - – Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

    - – Bauakustik (Schallschutz),

    - – Raumakustik.

  - (2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

  - (3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

  - (4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

  - (5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

- 1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

  - (1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

    - 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

    - 2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

    - 3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

    - 4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

    - 5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

    - 6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

    - 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

  - (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

```
Grundleistungen	Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)Klären der Aufgabenstellungb)Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele	–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe–Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten–Schadensanalyse bestehender Gebäude–Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
a)Analyse der Grundlagenb)Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativenc)Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudesd)Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungene)Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungenf)Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen	–Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung–Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen–Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
a)Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäudeb)Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurfc)Bemessen der Bauteile des Gebäudesd)Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten	–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
a)Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behördenb)Aufstellen der förmlichen Nachweisec)Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen	–Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen–Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen	–Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen	
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen	–Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
	–Mitwirken bei der Baustellenkontrolle–Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung
	–Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
```

- 1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

  - (1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

  - (2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

```
Anrechenbare Kosten in Euro	Honorarzone I sehr geringe Anforderungen	Honorarzone II geringe Anforderungen	Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen	Honorarzone IV hohe Anforderungen	Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von	bis	von	bis	von	bis	von	bis	von	bis
Euro	Euro	Euro	Euro	Euro
250 000	1 757	2 023	2 023	2 395	2 395	2 928	2 928	3 300	3 300	3 566
275 000	1 789	2 061	2 061	2 440	2 440	2 982	2 982	3 362	3 362	3 633
300 000	1 821	2 097	2 097	2 484	2 484	3 036	3 036	3 422	3 422	3 698
350 000	1 883	2 168	2 168	2 567	2 567	3 138	3 138	3 537	3 537	3 822
400 000	1 941	2 235	2 235	2 647	2 647	3 235	3 235	3 646	3 646	3 941
500 000	2 049	2 359	2 359	2 793	2 793	3 414	3 414	3 849	3 849	4 159
600 000	2 146	2 471	2 471	2 926	2 926	3 576	3 576	4 031	4 031	4 356
750 000	2 273	2 617	2 617	3 099	3 099	3 788	3 788	4 270	4 270	4 614
1 000 000	2 440	2 809	2 809	3 327	3 327	4 066	4 066	4 583	4 583	4 953
1 250 000	2 748	3 164	3 164	3 747	3 747	4 579	4 579	5 162	5 162	5 579
1 500 000	3 050	3 512	3 512	4 159	4 159	5 083	5 083	5 730	5 730	6 192
2 000 000	3 639	4 190	4 190	4 962	4 962	6 065	6 065	6 837	6 837	7 388
2 500 000	4 213	4 851	4 851	5 745	5 745	7 022	7 022	7 916	7 916	8 554
3 500 000	5 329	6 136	6 136	7 266	7 266	8 881	8 881	10 012	10 012	10 819
5 000 000	6 944	7 996	7 996	9 469	9 469	11 573	11 573	13 046	13 046	14 098
7 500 000	9 532	10 977	10 977	12 999	12 999	15 887	15 887	17 909	17 909	19 354
10 000 000	12 033	13 856	13 856	16 408	16 408	20 055	20 055	22 607	22 607	24 430
15 000 000	16 856	19 410	19 410	22 986	22 986	28 094	28 094	31 670	31 670	34 224
20 000 000	21 516	24 776	24 776	29 339	29 339	35 859	35 859	40 423	40 423	43 683
25 000 000	26 056	30 004	30 004	35 531	35 531	43 427	43 427	48 954	48 954	52 902
```

  - (3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

- 1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

  - (1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

  - (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

  - (3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

```
Anrechenbare Kosten in Euro	Honorarzone I geringe Anforderungen	Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen	Honorarzone III hohe Anforderungen
von	bis	von	bis	von	bis
Euro	Euro	Euro
250 000	1 729	1 985	1 985	2 284	2 284	2 625
275 000	1 840	2 113	2 113	2 431	2 431	2 794
300 000	1 948	2 237	2 237	2 574	2 574	2 959
350 000	2 156	2 475	2 475	2 847	2 847	3 273
400 000	2 353	2 701	2 701	3 108	3 108	3 573
500 000	2 724	3 127	3 127	3 598	3 598	4 136
600 000	3 069	3 524	3 524	4 055	4 055	4 661
750 000	3 553	4 080	4 080	4 694	4 694	5 396
1 000 000	4 291	4 927	4 927	5 669	5 669	6 516
1 250 000	4 968	5 704	5 704	6 563	6 563	7 544
1 500 000	5 599	6 429	6 429	7 397	7 397	8 503
2 000 000	6 763	7 765	7 765	8 934	8 934	10 270
2 500 000	7 830	8 990	8 990	10 343	10 343	11 890
3 500 000	9 766	11 213	11 213	12 901	12 901	14 830
5 000 000	12 345	14 174	14 174	16 307	16 307	18 746
7 500 000	16 114	18 502	18 502	21 287	21 287	24 470
10 000 000	19 470	22 354	22 354	25 719	25 719	29 565
15 000 000	25 422	29 188	29 188	33 582	33 582	38 604
20 000 000	30 722	35 273	35 273	40 583	40 583	46 652
25 000 000	35 585	40 857	40 857	47 008	47 008	54 037
```

  - (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

  - (5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

    - 1. Art der Nutzung,

    - 2. Anforderungen des Immissionsschutzes,

    - 3. Anforderungen des Emissionsschutzes,

    - 4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

    - 5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

    - 6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

  - (6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

  - (7) Objektliste für die BauakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

```
Objektliste – Bauakustik	Honorarzone
I	II	III
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau	x		
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau		x	
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen		x	
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen		x	
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt		x	
Universitäten oder Hochschulen		x	
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt		x	
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung		x	
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt		x	
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen		x	
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen			x
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung			x
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen			x
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude			x
Tonstudios oder akustische Messräume			x
```

- 1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

  - (1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

  - (2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

  - (3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

```
Anrechenbare Kosten in Euro	Honorarzone I sehr geringe Anforderungen	Honorarzone II geringe Anforderungen	Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen	Honorarzone IV hohe Anforderungen	Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von	bis	von	bis	von	bis	von	bis	von	bis
Euro	Euro	Euro	Euro	Euro
50 000	1 714	2 226	2 226	2 737	2 737	3 279	3 279	3 790	3 790	4 301
75 000	1 805	2 343	2 343	2 882	2 882	3 452	3 452	3 990	3 990	4 528
100 000	1 892	2 457	2 457	3 021	3 021	3 619	3 619	4 183	4 183	4 748
150 000	2 061	2 676	2 676	3 291	3 291	3 942	3 942	4 557	4 557	5 171
200 000	2 225	2 888	2 888	3 551	3 551	4 254	4 254	4 917	4 917	5 581
250 000	2 384	3 095	3 095	3 806	3 806	4 558	4 558	5 269	5 269	5 980
300 000	2 540	3 297	3 297	4 055	4 055	4 857	4 857	5 614	5 614	6 371
400 000	2 844	3 693	3 693	4 541	4 541	5 439	5 439	6 287	6 287	7 136
500 000	3 141	4 078	4 078	5 015	5 015	6 007	6 007	6 944	6 944	7 881
750 000	3 860	5 011	5 011	6 163	6 163	7 382	7 382	8 533	8 533	9 684
1 000 000	4 555	5 913	5 913	7 272	7 272	8 710	8 710	10 069	10 069	11 427
1 500 000	5 896	7 655	7 655	9 413	9 413	11 275	11 275	13 034	13 034	14 792
2 000 000	7 193	9 338	9 338	11 483	11 483	13 755	13 755	15 900	15 900	18 045
2 500 000	8 457	10 979	10 979	13 501	13 501	16 172	16 172	18 694	18 694	21 217
3 000 000	9 696	12 588	12 588	15 479	15 479	18 541	18 541	21 433	21 433	24 325
4 000 000	12 115	15 729	15 729	19 342	19 342	23 168	23 168	26 781	26 781	30 395
5 000 000	14 474	18 791	18 791	23 108	23 108	27 679	27 679	31 996	31 996	36 313
6 000 000	16 786	21 793	21 793	26 799	26 799	32 100	32 100	37 107	37 107	42 113
7 000 000	19 060	24 744	24 744	30 429	30 429	36 448	36 448	42 133	42 133	47 817
7 500 000	20 184	26 204	26 204	32 224	32 224	38 598	38 598	44 618	44 618	50 638
```

  - (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

  - (5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    - 1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

    - 2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

    - 3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

    - 4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

    - 5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

  - (6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

    - 1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

    - 2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

    - 3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

    - 4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

    - 5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

  - (7) Objektliste für die RaumakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

```
Objektliste – Raumakustik	Honorarzone
I	II	III	IV	V
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen	x				
Großraumbüros		x			
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume					
– bis 500 m3		x			
– 500 bis 1 500 m3			x		
– über 1 500 m3				x	
Filmtheater					
– bis 1 000 m3		x			
– 1 000 bis 3 000 m3			x		
– über 3 000 m3				x	
Kirchen					
– bis 1 000 m3		x			
– 1 000 bis 3 000 m3			x		
– über 3 000 m3				x	
Sporthallen, Turnhallen					
– nicht teilbar, bis 1 000 m3		x			
– teilbar, bis 3 000 m3			x		
Mehrzweckhallen					
– bis 3 000 m3				x	
– über 3 000 m3					x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser					x
Tonaufnahmeräume, akustische Messräume					x
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften					x
```

  - (8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

- 1.3 Geotechnik

- 1.3.1 Anwendungsbereich

  - (1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

  - (2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

- 1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

  - (1) Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

  - (2) (weggefallen)

- 1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

  - (1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

  - (2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

    - 1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

    - 2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

    - 3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

  - (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

```
Grundleistungen	Besondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
a)Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept –Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen–Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungenb)Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse –Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen–Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden–Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwertec)Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung –Beurteilung des Baugrunds–Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)–Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen–Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke–Allgemeine Angaben zum Erdbau–Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung	–Beschaffen von Bestandsunterlagen–Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung–Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen–Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen–Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen–Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser–Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten–geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken–Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen–Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht–Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine–geotechnische Freigaben
```

- 1.3.4 Honorare Geotechnik

  - (1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

```
Anrechenbare Kosten in Euro	Honorarzone I sehr geringe Anforderungen	Honorarzone II geringe Anforderungen	Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen	Honorarzone IV hohe Anforderungen	Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von	bis	von	bis	von	bis	von	bis	von	bis
Euro	Euro	Euro	Euro	Euro
50 000	789	1 222	1 222	1 654	1 654	2 105	2 105	2 537	2 537	2 970
75 000	951	1 472	1 472	1 993	1 993	2 537	2 537	3 058	3 058	3 579
100 000	1 086	1 681	1 681	2 276	2 276	2 896	2 896	3 491	3 491	4 086
125 000	1 204	1 863	1 863	2 522	2 522	3 210	3 210	3 869	3 869	4 528
150 000	1 309	2 026	2 026	2 742	2 742	3 490	3 490	4 207	4 207	4 924
200 000	1 494	2 312	2 312	3 130	3 130	3 984	3 984	4 802	4 802	5 621
300 000	1 800	2 786	2 786	3 772	3 772	4 800	4 800	5 786	5 786	6 772
400 000	2 054	3 179	3 179	4 304	4 304	5 478	5 478	6 603	6 603	7 728
500 000	2 276	3 522	3 522	4 768	4 768	6 069	6 069	7 315	7 315	8 561
750 000	2 740	4 241	4 241	5 741	5 741	7 307	7 307	8 808	8 808	10 308
1 000 000	3 125	4 836	4 836	6 548	6 548	8 334	8 334	10 045	10 045	11 756
1 500 000	3 765	5 827	5 827	7 889	7 889	10 041	10 041	12 103	12 103	14 165
2 000 000	4 297	6 650	6 650	9 003	9 003	11 459	11 459	13 812	13 812	16 165
3 000 000	5 175	8 009	8 009	10 842	10 842	13 799	13 799	16 633	16 633	19 467
5 000 000	6 535	10 114	10 114	13 693	13 693	17 428	17 428	21 007	21 007	24 586
7 500 000	7 878	12 192	12 192	16 506	16 506	21 007	21 007	25 321	25 321	29 635
10 000 000	8 994	13 919	13 919	18 844	18 844	23 983	23 983	28 909	28 909	33 834
15 000 000	10 839	16 775	16 775	22 711	22 711	28 905	28 905	34 840	34 840	40 776
20 000 000	12 373	19 148	19 148	25 923	25 923	32 993	32 993	39 769	39 769	46 544
25 000 000	13 708	21 215	21 215	28 722	28 722	36 556	36 556	44 063	44 063	51 570
```

  - (2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

    - 1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    - 2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      - – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

      - – gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    - 3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      - – stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

      - – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

      - – gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    - 4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

      - – stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

      - – setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

    - 5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesonderestark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

  - (3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

  - (4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

- 1.4 Ingenieurvermessung

- 1.4.1 Anwendungsbereich

  - (1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

  - (2) Zur Ingenieurvermessung gehören:

    - 1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

    - 2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

    - 3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

      - – Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

      - – Vermessung bei Wasserstraßen,

      - – Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

      - – vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

      - – vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

- 1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

  - (1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

  - (2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

  - (3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

```
Flächenklasse 1 (bis 50 Punkte/ha)	40 VE
Flächenklasse 2 (51 – 73 Punkte/ha)	50 VE
Flächenklasse 3 (74 – 100 Punkte/ha)	60 VE
Flächenklasse 4 (101 – 131 Punkte/ha)	70 VE
Flächenklasse 5 (132 – 166 Punkte/ha)	80 VE
Flächenklasse 6 (167 – 203 Punkte/ha)	90 VE
Flächenklasse 7 (204 – 244 Punkte/ha)	100 VE
Flächenklasse 8 (245 – 335 Punkte/ha)	120 VE
Flächenklasse 9 (336 – 494 Punkte/ha)	150 VE
Flächenklasse 10 (495 – 815 Punkte/ha)	200 VE
Flächenklasse 11 (816 – 1 650 Punkte/ha)	300 VE
Flächenklasse 12 (1 651 – 4 000 Punkte/ha)	500 VE
Flächenklasse 13 (4 001 – 9 000 Punkte/ha)	800 VE.
```

  - (4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

- 1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

  - (1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

```
a)	Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen	
	sehr hoch . . . . . . . . . .	1 Punkt
	hoch . . . . . . . . . .	2 Punkte
	befriedigend . . . . . . . . . .	3 Punkte
	kaum ausreichend . . . . . . . . . .	4 Punkte
	mangelhaft . . . . . . . . . .	5 Punkte
b)	Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs	
	sehr hoch . . . . . . . . . .	1 Punkt
	hoch . . . . . . . . . .	2 Punkte
	befriedigend . . . . . . . . . .	3 Punkte
	kaum ausreichend . . . . . . . . . .	4 Punkte
	mangelhaft . . . . . . . . . .	5 Punkte
c)	Anforderungen an die Genauigkeit	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 Punkt
	gering . . . . . . . . . .	2 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	3 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	4 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	5 Punkte
d)	Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 bis 2 Punkte
	gering . . . . . . . . . .	3 bis 4 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	5 bis 6 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	7 bis 8 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	9 bis 10 Punkte
e)	Behinderung durch Bebauung und Bewuchs	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 bis 3 Punkte
	gering . . . . . . . . . .	4 bis 6 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	7 bis 9 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	10 bis 12 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	13 bis 15 Punkte
f)	Behinderung durch Verkehr	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 bis 3 Punkte
	gering . . . . . . . . . .	4 bis 6 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	7 bis 9 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	10 bis 12 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	13 bis 15 Punkte
```

  - (2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

```
Honorarzone I . . . . . . . . . .	bis 13 Punkte
Honorarzone II . . . . . . . . . .	14 bis 23 Punkte
Honorarzone III . . . . . . . . . .	24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV . . . . . . . . . .	35 bis 44 Punkte
Honorarzone V . . . . . . . . . .	45 bis 55 Punkte.
```

- 1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

  - (1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

  - (2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

    - 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

    - 2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

    - 3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

    - 4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

  - (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

```
Grundleistungen	Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a)Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objektb)Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Datenc)Ortsbesichtigungd)Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad	–Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
a)Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunktenb)Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzenc)Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkted)Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses	–Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit–Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen
a)Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekteb)Aufbereiten und Auswerten der erfassten Datenc)Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktend)Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagene)Übernehmen des Liegenschaftskatastersf)Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungeng)Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktenh)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form	–Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung–Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes–Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht–Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden–Ermitteln von Gebäudeschnitten–Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus–Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen–Eintragen von Eigentümerangaben–Darstellen in verschiedenen Maßstäben–Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren–Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
a)Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahmeb)Berechnung eines digitalen Geländemodellsc)Ableitung von Geländeschnittend)Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienforme)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form	
```

- 1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

  - (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

  - (2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

    - 1. bei Gebäuden entsprechend § 33,

    - 2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

    - 3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

  - ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

  - (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

- 1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

  - (1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

```
a)	Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 Punkt
	gering . . . . . . . . . .	2 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	3 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	4 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	5 Punkte
b)	Behinderung durch Bebauung und Bewuchs	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 bis 2 Punkte
	gering . . . . . . . . . .	3 bis 4 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	5 bis 6 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	7 bis 8 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	9 bis 10 Punkte
c)	Behinderung durch Verkehr	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 bis 2 Punkte
	gering . . . . . . . . . .	3 bis 4 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	5 bis 6 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	7 bis 8 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	9 bis 10 Punkte
d)	Anforderungen an die Genauigkeit	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 bis 2 Punkte
	gering . . . . . . . . . .	3 bis 4 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	5 bis 6 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	7 bis 8 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	9 bis 10 Punkte
e)	Anforderungen durch die Geometrie des Objekts	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 bis 2 Punkte
	gering . . . . . . . . . .	3 bis 4 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	5 bis 6 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	7 bis 8 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	9 bis 10 Punkte
f)	Behinderung durch den Baubetrieb	
	sehr gering . . . . . . . . . .	1 bis 3 Punkte
	gering . . . . . . . . . .	4 bis 6 Punkte
	durchschnittlich . . . . . . . . . .	7 bis 9 Punkte
	hoch . . . . . . . . . .	10 bis 12 Punkte
	sehr hoch . . . . . . . . . .	13 bis 15 Punkte.
```

  - (2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

```
Honorarzone I	bis 14 Punkte
Honorarzone II	15 bis 25 Punkte
Honorarzone III	26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV	38 bis 48 Punkte
Honorarzone V	49 bis 60 Punkte.
```

- 1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

  - (1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

  - (2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

    - 1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

    - 2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

    - 3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

    - 4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

    - 5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

  - (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

```
Grundleistungen	Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a)Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projektb)Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogrammsc)Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems	–Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen–Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung–Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
a)Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)	–Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen–Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)–Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
a)Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfeldsb)Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdatenc)Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeitd)Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen	–Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
a)Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldesb)Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunktenc)Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhed)Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punktene)Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentationf)Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan	–Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms–Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen–Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen–Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind–Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung–Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen–Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a)Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)b)Fertigen von Messprotokollenc)Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts	–Prüfen der Mengenermittlungen–Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung–Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
```

  - (4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

- 1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

  - (1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

```
Verrechnungs- einheiten	Honorarzone I sehr geringe Anforderungen	Honorarzone II geringe Anforderungen	Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen	Honorarzone IV hohe Anforderungen	Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von	bis	von	bis	von	bis	von	bis	von	bis
Euro	Euro	Euro	Euro	Euro
6	658	777	777	914	914	1 051	1 051	1 170	1 170	1 289
20	953	1 123	1 123	1 306	1 306	1 489	1 489	1 659	1 659	1 828
50	1 480	1 740	1 740	2 000	2 000	2 260	2 260	2 520	2 520	2 780
103	2 225	2 616	2 616	3 007	3 007	3 399	3 399	3 790	3 790	4 182
188	3 325	3 826	3 826	4 327	4 327	4 829	4 829	5 330	5 330	5 831
278	4 320	4 931	4 931	5 542	5 542	6 153	6 153	6 765	6 765	7 376
359	5 156	5 826	5 826	6 547	6 547	7 217	7 217	7 939	7 939	8 609
435	5 881	6 656	6 656	7 437	7 437	8 212	8 212	8 994	8 994	9 768
506	6 547	7 383	7 383	8 219	8 219	9 055	9 055	9 892	9 892	10 728
659	7 867	8 859	8 859	9 815	9 815	10 809	10 809	11 765	11 765	12 757
822	9 187	10 299	10 299	11 413	11 413	12 513	12 513	13 625	13 625	14 737
1 105	11 332	12 667	12 667	14 002	14 002	15 336	15 336	16 672	16 672	18 006
1 400	13 525	14 977	14 977	16 532	16 532	18 086	18 086	19 642	19 642	21 196
2 033	17 714	19 597	19 597	21 592	21 592	23 586	23 586	25 582	25 582	27 576
2 713	21 894	24 217	24 217	26 652	26 652	29 086	29 086	31 522	31 522	33 956
3 430	26 074	28 837	28 837	31 712	31 712	34 586	34 586	37 462	37 462	40 336
4 949	34 434	38 077	38 077	41 832	41 832	45 586	45 586	49 342	49 342	53 096
7 385	46 974	51 937	51 937	57 012	57 012	62 086	62 086	67 162	67 162	72 236
11 726	67 874	75 037	75 037	82 312	82 312	89 586	89 586	96 862	96 862	104 136
```

  - (2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

```
Anrechenbare Kosten in Euro	Honorarzone I sehr geringe Anforderungen	Honorarzone II geringe Anforderungen	Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen	Honorarzone IV hohe Anforderungen	Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von	bis	von	bis	von	bis	von	bis	von	bis
Euro	Euro	Euro	Euro	Euro
50 000	4 282	4 782	4 782	5 283	5 283	5 839	5 839	6 339	6 339	6 840
75 000	4 648	5 191	5 191	5 734	5 734	6 338	6 338	6 881	6 881	7 424
100 000	5 002	5 586	5 586	6 171	6 171	6 820	6 820	7 405	7 405	7 989
150 000	5 684	6 349	6 349	7 013	7 013	7 751	7 751	8 416	8 416	9 080
200 000	6 344	7 086	7 086	7 827	7 827	8 651	8 651	9 393	9 393	10 134
250 000	6 987	7 804	7 804	8 621	8 621	9 528	9 528	10 345	10 345	11 162
300 000	7 618	8 508	8 508	9 399	9 399	10 388	10 388	11 278	11 278	12 169
400 000	8 848	9 883	9 883	10 917	10 917	12 066	12 066	13 100	13 100	14 134
500 000	10 048	11 222	11 222	12 397	12 397	13 702	13 702	14 876	14 876	16 051
600 000	11 223	12 535	12 535	13 847	13 847	15 304	15 304	16 616	16 616	17 928
750 000	12 950	14 464	14 464	15 978	15 978	17 659	17 659	19 173	19 173	20 687
1 000 000	15 754	17 596	17 596	19 437	19 437	21 483	21 483	23 325	23 325	25 166
1 500 000	21 165	23 639	23 639	26 113	26 113	28 862	28 862	31 336	31 336	33 810
2 000 000	26 393	29 478	29 478	32 563	32 563	35 990	35 990	39 075	39 075	42 160
2 500 000	31 488	35 168	35 168	38 849	38 849	42 938	42 938	46 619	46 619	50 299
3 000 000	36 480	40 744	40 744	45 008	45 008	49 745	49 745	54 009	54 009	58 273
4 000 000	46 224	51 626	51 626	57 029	57 029	63 032	63 032	68 435	68 435	73 838
5 000 000	55 720	62 232	62 232	68 745	68 745	75 981	75 981	82 494	82 494	89 007
7 500 000	78 690	87 888	87 888	97 085	97 085	107 305	107 305	116 502	116 502	125 700
10 000 000	100 876	112 667	112 667	124 458	124 458	137 559	137 559	149 350	149 350	161 140
```

- 1.4.9 Sonstige vermessungstechnische LeistungenFür sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 HOAI 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/anlage-1
