§ 45 HOAI 2013 — Anwendungsbereich

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verkehrsanlagen sind

1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.