§ 41 HOAI 2013 — Anwendungsbereich

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.