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# § 8 HNtV (Brandenburg) — Genehmigungspflicht

Hochschulnebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes für Nebentätigkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. § 5 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind alle verbrauchbaren

Sachen und die Energie.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschafliches Interesse an der Ausübung besteht und nicht zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeiten die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet

wird.

(4) Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Leitung der jeweiligen Hochschule.

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Zitiervorschlag: § 8 HNtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/8

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