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# § 3 HNtV (Brandenburg) — Grundsatz der Genehmigungspflicht, Gutachtertätigkeit

Hochschulnebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, soweit nicht durch Gesetz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Nicht genehmigungspflichtig ist insbesondere die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren und Hochschuldozenten außerhalb des Hauptamtes sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit.

(2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor oder Hochschuldozenten in seinen wesentlichen Zügen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Professor oder Hochschuldozent verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist insoweit eine Vertretung zulässig; die Verhinderungsvertretung ist im Gutachten anzugeben.

(3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen

üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 HNtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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