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# § 1 HNtV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Hochschulnebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für das an den Hochschulen des Landes hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 46 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor dem Eintritt in den Ruhestand oder anderweitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

(2) Für das im Angestelltenverhältnis hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal gilt die Verordnung entsprechend.

(3) Die allgemeinen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamten des Landes Brandenburg finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 1 HNtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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