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§ 3 HNSPflichtVersBeschV — Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung

HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung

Stand: 18.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.