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§ 6 HNS-MittV — Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

HNS-Mitteilungsverordnung

Stand: 15.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitteilung muss

1.
schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle[*] bereitgestellt ist, oder
2.
elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle[*] bereitgestellt ist.

* www.bafa.de