nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 HNS-MittV — Mindestgesamtmengen mitteilungspflichtiger Ladung

HNS-Mitteilungsverordnung  
Stand: 15.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 muss nicht mitgeteilt werden, wenn

- 1. die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt oder

- 2. die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt.

(2) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c muss in Bezug auf die dort jeweils genannte Art mitteilungspflichtiger Ladung nicht mitgeteilt werden, wenn

- 1. die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt oder

- 2. die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt.

---

Zitiervorschlag: § 4 HNS-MittV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
