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# § 4 HNEEStrV (Brandenburg) — Erprobungszeit und Verstetigung

HNEE Strukturverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erprobungszeit gemäß § 80 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes beginnt am 1. März 2025 und beträgt sieben Jahre.

(2) Vor einer Verstetigung und frühestens fünf Jahre nach Beginn der Erprobungszeit sind die organisatorischen Strukturen nach dieser Verordnung extern zu begutachten. Über das Verfahren der Begutachtung und die Bestellung der Gutachtenden entscheidet die Hochschule im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) Stellt die Landesregierung bis zum Ablauf der Erprobungszeit keinen Antrag auf Zustimmung des Landtags zur Verstetigung der organisatorischen Strukturen nach Maßgabe dieser Verordnung oder stimmt der Landtag dem Antrag nicht zu, hat die Hochschule binnen eines Jahres die Strukturen im Sinne des Abschnitts 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wiederherzustellen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das frühere Ereignis.

(4) Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gibt die Verstetigung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

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Zitiervorschlag: § 4 HNEEStrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HNEEStrV/4

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