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§ 3 HNEEStrV (Brandenburg) — Leitung der Departments und Schools

HNEE Strukturverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leitung der organisatorischen Grundeinheiten nach § 2 kann als Leiterin oder Leiter der Grundeinheit bezeichnet werden. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.