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# § 9 HNDV (Bayern) — Gemeinsame Verpflichtungen der Teilnehmer

Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst (§ 2) haben

1. insbesondere durch Bereitstellen geeigneten Personals und den Erlass von Betriebsvorschriften sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassernachrichtendienst durchgeführt werden kann,

2. andere Teilnehmer, die als Hauptmelde- und Meldestellen tätig sind, über Änderungen der Anschrift oder der Rufnummern der im örtlichen Hochwassernachrichtenplan angegebenen Fernmeldeanschlüsse unverzüglich zu unterrichten,

3. andere Teilnehmer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere in Notfällen Nachrichtenverbindungen zur Verfügung zu stellen oder die Aufgaben anderer Teilnehmer ganz oder teilweise zu übernehmen,

4. nach Anforderung der Hauptmeldestelle oder Meldestelle einzelne Nachrichten an andere Teilnehmer auf geeignete Weise weiterzuleiten, wenn die im Hochwassernachrichtenplan vorgesehenen Meldewege gestört sind,

5. an Übungen teilzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 9 HNDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/9

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