# § 8 HLeistBV (Brandenburg) — Forschungs- und Lehrzulage

Hochschulleistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans auf Antrag der Professorin oder des Professors, in den Fällen des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem trifft der Wissenschaftliche Vorstand die Entscheidung, in den Fällen des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Die Kanzlerin oder der Kanzler oder die oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsidentin oder zuständige Vizepräsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Kaufmännische Vorstand, wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 8 HLeistBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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