Vor der Entscheidung über Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 5 an Professorinnen und Professoren, die nach einem gemeinsamen Berufungsverfahren überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind oder werden sollen, ist das Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen.