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# § 2 HLeistBV (Brandenburg) — Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

Hochschulleistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand, in den Fällen des § 34 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Entscheidung auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem trifft der Wissenschaftliche Vorstand die Entscheidung. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Die Kanzlerin oder der Kanzler oder die für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsidentin oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Kaufmännische Vorstand, wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

(3) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 HLeistBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBV/2

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