# § 2 HKrimDAPrV — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

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Zitiervorschlag: § 2 HKrimDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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