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§ 9 HKohlStiftG — Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

Stand: 09.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.