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§ 5 HKohlStiftG — Organe der Stiftung

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 09.06.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Organe der Stiftung sind

1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand.