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# § 4 HKohlStiftG — Satzung

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung  
Stand: 09.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bedarf. Das gleiche gilt für die Änderung der Satzung.

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Zitiervorschlag: § 4 HKohlStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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