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# § 2 HKohlStiftG — Stiftungszweck

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung  
Stand: 09.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das politische Wirken Dr. Helmut Kohls für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für den Frieden in der Welt, für die Versöhnung mit den europäischen Nachbarstaaten und die europäische Integration zu wahren und so in seinem Sinne

- 1. einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland sowie

- 2. zur Erforschung, Stärkung und Weiterentwicklung des europäischen Integrationsprozesses im globalen Umfeld zu leisten;

- 3. Kenntnisse zu den heutigen und zukünftigen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland, Europa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern.

(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

- 1. Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Kohl-Zentrums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in Berlin, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltungen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmöglichkeiten bietet;

- 2. regelmäßiges Wirken wie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der Hauptstadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungssitz;

- 3. Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stiftungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung von zukunftsgerichteten Fragestellungen;

- 4. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie dem Stiftungszweck dient.

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Zitiervorschlag: § 2 HKohlStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/2

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