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§ 1 HKohlStiftG — Rechtsform der Stiftung

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

Stand: 09.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung“ wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.