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# § 8 HKapVO (Sachsen) — Lehrauftragsstunden

Hochschulkapazitätsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Lehrauftrag wird mit der Stundenzahl in die Berechnung einbezogen, mit der er der Lehreinheit, ohne dass dies auf einer Regellehrverpflichtung beruhte, in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt für den Ausbildungsaufwand nach § 4 Absatz 1 zur Verfügung gestanden hat. Dies gilt nicht, soweit der Lehrauftrag aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden ist. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Der Umfang des Lehrauftrags wird entsprechend nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 1 der Hochschuldienstaufgabenverordnung in Lehrveranstaltungsstunden umgerechnet.

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Zitiervorschlag: § 8 HKapVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/8

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