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# § 3 HKapVO (Sachsen) — Bericht der Hochschulen

Hochschulkapazitätsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 2, die Aufteilung der Curricularwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten nach § 10 Absatz 1 und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularwertes und eine Abweichung auf Grund einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach Abschnitt 3 zu begründen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

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Zitiervorschlag: § 3 HKapVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/3

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