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# § 1 HKapVO (Sachsen) — Grundsätze

Hochschulkapazitätsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang oder Teilstudiengang.

(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die für jedes Studienjahr (Winter- und folgendes Sommersemester) neu berechnete Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Studienjahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 1 HKapVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/1

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