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# Art 87 HKaG (Bayern) — Verhältnis zum Disziplinarverfahren

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird gegen ein beamtetes Mitglied der Berufsvertretungen, das einer Verletzung der Berufspflichten beschuldigt ist, wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so finden auf das berufsgerichtliche Verfahren Art. 86 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.

(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn

1. die Verletzung der Berufspflichten nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,

2. neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich erforderlich sind, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren, oder

3. neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 in Frage kommen.

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Zitiervorschlag: Art 87 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/87

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