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# Art 79 HKaG (Bayern) — Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erweist sich der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann das Berufsgericht den Antrag durch Beschluss zurückweisen. Es kann den Antrag auch zurückweisen, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint; hält es die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 für gegeben, so übersendet es nach Ablauf der Frist des Abs. 2 die Akten der für die Erteilung der Rüge zuständigen Berufsvertretung.

(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags nach Abs. 1 kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 beantragen.

(3) Wird der Antrag nicht nach Abs. 1 zurückgewiesen oder hat das Berufsgericht den Beschluss nach Absatz 1 aufgehoben, so stellt der Vorsitzende den Antrag dem Beschuldigten und den übrigen Antragsberechtigten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Die Antragsberechtigten können dem berufsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Berufsgericht in jeder Lage des Verfahrens als Antragsteller beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: Art 79 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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