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# Art 78 HKaG (Bayern) — Akteneinsicht

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens die Akten, die dem Berufsgericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende und, solange das Untersuchungsverfahren andauert, auch der Untersuchungsführer die Akteneinsicht versagen, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. § 147 Abs. 3 StPO gilt entsprechend. Nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann das Recht des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe eingeschränkt oder versagt werden.

(2) Die zuständige Berufsvertretung und die Regierung sind berechtigt, die Akten des berufsgerichtlichen Verfahrens einzusehen. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.

(3) Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Akteneinsicht der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts entscheidet.

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Zitiervorschlag: Art 78 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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