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Art 51a HKaG (Bayern) — Einheitliche Stelle

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verwaltungsverfahren nach diesem Teil können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.