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# Art 37 HKaG (Bayern) — Vermittlungsverfahren

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ärzten sowie zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, hat der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands einen Vermittler zu bestellen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten untereinander unternimmt der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. Erhebt ein Beteiligter vor Beginn des Vermittlungsversuchs Widerspruch, so entfällt eine Tätigkeit des Vermittlers.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt wird der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands nur auf Antrag eines Beteiligten mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Beteiligten tätig.

(4) Der Vermittler hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. Er kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das ärztliche Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegensteht, sowie persönliches Erscheinen veranlassen.

(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit des Vermittlers beendet.

(6) Zuständig zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist der ärztliche Kreisverband, dem die beteiligten Ärzte angehören. Gehören die beteiligten Ärzte verschiedenen Kreisverbänden an, so ist der zunächst um Vermittlung angegangene Kreisverband zuständig.

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Zitiervorschlag: Art 37 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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